Informationen
zur Bestandsdokumentation
Hier finden Sie einen Auszug aus Vorschriften, Verordnungen,
Normen und Richtlinien, die unter anderem bei der
Gebäudebestandserfassung zur Anwendung kommen.
GIF
MF-H / MF-B
Wohnflächenverordnung
seit 1.1.2004
DIN 277 -
Grundflächen
und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau
Der Inhalt der Texte soll hier nur angerissen und die
wichtigsten Punkte kurz erläutert werden. Diese Auflistung sowie
die jeweiligen Auszüge und Zusammenfassungen erheben keinen
Anspruch auf Vollständigkeit, sie sollen lediglich einen kurzen
Überblick vermitteln. Eine vollständige Auflistung würde
den Rahmen dieser Homepage sprengen.
I.
GIF
MF-H / MF-B
von der Gesellschaft
für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V., Wiesbaden
Die GIF
(Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V.) hat
Richtlinien zur Berechnung der Mietflächen in gewerblichen
Objekten erarbeitet. Die Richtlinien formulieren eine Vorgehensweise
für die Berechnung der Mietflächen und versuchen einen
einheitlichen Standard zu schaffen. Sinn der Richtlinien ist es, durch
die Festlegung kurzer und präziser Definitionen die genaue
Ermittlung und Beschreibung der Mietflächen zu ermöglichen.
a)
GIF MF-H Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für
Handelsraum
b)
GIF MF-B Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für
Büroraum
zu a) MF-H
Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Handelsraum
Die
vertraglich zugewiesene Mietfläche setzt sich aus zwei
Mietflächenarten zusammen. Zum einen handelt es sich um
Flächen, die ausschließlich vom Mieter d.h. exklusiv vom
Mieter genutzt werden und zum anderen um gemeinschaftlich genutzte
Flächen, die von mehreren Mietern genutzt werden.
Die
Mietfläche wird durch eine Mietflächenbegrenzungslinie
zeichnerisch ausgewiesen. Die Messebene befindet sich in
Fußbodenhöhe, d.h. Oberfläche (-kante) des
Fertigfußbodens OKFFB ohne Berücksichtigung von
Sockelleisten, Schrammborden usw. Die Höhe des vermieteten Raumes
wird begrenzt durch die Oberfläche (-kante) des
Fertigfußbodens und die Unterfläche (-kante) der
abgehängten Fertigdecke (UKAFD) (=lichter Raum). Gemäß
den bauordnungsrechtlichen Regeln und DIN-Normen sind die darin
geforderten lichten Räume flächenmäßig auf
Anforderung getrennt auszuweisen.
Die
Flächen unterscheiden sich in Flächenarten nach DIN 277 in:
Hauptnutzfläche
HNF,
Nebennutzfläche
NNF,
Funktionsfläche
FF,
Verkehrsfläche
VF,
Konstruktions-Grundfläche
KGF und Luftgeschossfläche.
Neben der
getrennten Flächenausweisung ist der Aufteilungsschlüssel
anzugeben, nach dem die anteilige Zurechnung der gemeinschaftlich
genutzten Flächen erfolgen soll. Als Schlüssel können
z.B. die Anzahl der Mieteinheiten oder das Verhältnis der
einzelnen Mietflächen zur gesamten Mietfläche des Objektes
dienen.
Flächen
für Werbegemeinschaften und Center-Management können
über den vorgenannten Schlüssel direkt oder über die
Nebenkostenabrechnung auf die einzelnen Mieter verteilt bzw.
zugerechnet werden.
zu b) MF-B Richtlinie zur
Berechnung der Mietfläche für Büroraum
Die
vertraglich zugewiesene Mietfläche setzt sich - entsprechend ihrer
unterschiedlichen Art der Nutzung - aus zwei Klassen zusammen: in
Flächen mit exklusivem oder mit gemeinschaftlichem Nutzungsrecht.
Für die Ermittlung sind die lichten Maße zwischen den
ortsgebundenen Wänden in Fußbodenhöhe, ohne
Berücksichtigung von Sockelleisten und Schrammborden anzusetzen.
Örtliche Einbauten wie Heizkörper, Induktionsgeräte,
etc. bleiben unberücksichtigt. Alle Flächen von Räumen
oder Raumteilen mit einer lichten Raumhöhe zwischen 1,50m und
2,30m sind getrennt zu ermitteln und gesondert anzugeben.
1.
Mietfläche mit exklusivem Nutzungsrecht
Anhand
getrennter Ermittlung sind folgende Flächenanteile einzeln
auszuweisen:
Hauptnutzfläche
HNF
Nebennutzfläche
NNF
Verkehrsfläche VF
Funktionsfläche
FF
Konstruktions-Grundfläche KGF
Für
Stellplätze die Tiefgaragenfläche mit Anzahl der
Stellplätze, sowie die Anzahl der Stellplätze im
Außenbereich.
Des weiteren
Flächen, die der Hauptnutzung des Mieters nicht unmittelbar
dienen; wie Loggien, Balkone, Atrien und ähnliche Flächen,
Flächen, deren Raumhöhe mehr als 1,50m und weniger als 2,30m
beträgt.
2.
Mietfläche mit gemeinschaftlichem Nutzungsrecht
Sie
errechnet sich im wesentlichen aus der Verkehrsfläche, aber nur
insoweit, wie sie von mehreren Mietern gemeinschaftlich genutzt wird.
Anhand getrennter Ermittlung sind folgende Flächenanteile einzeln
auszuweisen:
Aus der
Haupt- und Nebennutzfläche:
Räume, für die eine gemeinschaftliche Nutzung vorgesehen ist,
wie Sanitärräume,
Personalaufenthaltsräume usw.
Aus der Verkehrsfläche:
Eingangshallen, Aufzugsvorräume, Erschließungsflure usw.
Nicht zu
den Mietflächen zählen:
- Treppenläufe/Treppenpodeste,
Aufzugsschächte, Notausgänge, Fluchtbalkone,
- Hausanschlussräume,
Heizungsräume, Haustechnikräume,
- Aufzugs- oder
Förderanlagen, begehbare Schächte,
- Räume, die dem
zivilen Bevölkerungsschutz dienen,
- die Grundflächen
von ortsgebundenen Wänden, Stützen, Pfeilern
- des weiteren
Flächen, deren lichte Raumhöhe 1,50m oder weniger
beträgt.
(Entnommen,
zitiert und zusammengefaßt aus
Richtlinien zur Berechnung der Mietfläche für Handelsraum
Stand Juli 1997;
Richtlinien zur Berechnung der Mietfläche für Büroraum
Stand April 1996;
GIF e.V. , Wiesbaden )
Gesellschaft für
Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V.
www.gif-ev.de
II. Wohnflächenverordnung (seit 1.1.2004
gültige Fassung)
Diese
Verordnung ist anzuwenden, wenn Flächen nach dem
Wohnraumförderungsgesetz berechnet werden sollen!
Wohnfläche=zur
Wohnfläche gehörende Grundfläche nach §2 +
Grundfläche nach §4
§ 2
Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die
Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der
Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Die
Wohnfläche eines Wohnraumes umfasst die Grundflächen der
Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die
Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur
Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von:
- Wintergärten,
Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen
Räumen, sowie
- Balkonen, Loggien,
Dachgärten und Terassen, wenn sie ausschließlich zu der
Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur
Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender
Räume:
- 1. Zubehörräme
(Kellerräume, Waschküchen , Abstell- und
Kellerersatzräume, außerhalb der Wohnung, Boden-, Trocken-,
Heizungsräume, Garagen)
- 2. Räume, die nicht
den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes
der Länder genügen, sowie
- 3.
Geschäftsräume
§ 3
Ermittlung der Grundfläche
(1) Die
Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den
Bauteilen zu ermittleln, dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung
der Bauteile auszugehen . Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der
bauliche abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der
Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die
Grundfläche von
- Tür- und
Fensterbekleidungen sowie Tür- und Rahmenumrahmungen,
- Fuß-, Sockel- und
Schrammleisten,
- fest eingebauten
Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten,
Herden, Bade- und Duschwannen,
- freiliegenden
Installationen,
- Einbaumöbeln und
- nicht ortsgebundenen,
versetzbaren Raumteilern
(3) Bei der
Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die
Grundflächen von
- Schornsteinen,
Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen,
wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweisen und ihre
Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt,
- Treppen mit über
drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
- Türnischen und
- Fenster- und offenen
Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden heruntereichen oder bis
zum Fußboden herunterreichen und 0,13 m oder weniger tief sind,
(4) Die
Grundfläche ist durch Ausmessungen im fertig gestellten Wohnraum
oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die
Grundflächeauf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
- für ein
Genehmigungs-, Anzeigen-, Genehmigungsfreistellungs- oder
ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder
gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht
erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
- die Ermittlung der
lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1
ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach
einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser
Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung
im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten
Bauzeichnung neu zu ermitteln.
§ 4
- Anrechnung der Grundflächen
(1) Die
Grundflächen
- von Räumen und Raumteilern mit einer lichten Höhe
von mindestens 2 m sind vollständig,
- von Räumen und Raumteilern mit einer
lichten Höhe
von mindestens 1 m und weniger als 2 m sind zur Hälfte,
- von unbeheizbaren Wintergärten,
Schwimmbädern und
ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur
Hälfte,
- von Balkonen, Loggien, Dachgärten und
Terrassen sind in
der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte,
III.
Normenausschuß Bauwesen im DIN
Deutsches Institut für Normung e.V.
DIN 277
Grundflächen
und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau
Teil
1: Begriffe und Berechnungsgrundlagen
Teil
2: Gliederung der Nutzflächen, Funktionsflächen und
Verkehrsflächen
DIN 277 Teil 1 Begriffe und Berechnungsgrundlagen
1 Anwendungsbereich
Diese Norm gilt für die Berechnung der
Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken oder Teilen von
Bauwerken.
Grundflächen und Rauminhalte sind unter anderem maßgebend
für die Ermittlung der Kosten von Hochbauten und bei dem Vergleich
von Bauwerken.
2 Begriffe
2.1 Bruttogrundfläche BGF
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der
Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht
dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren
Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in
belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in
Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.2 Konstruktionsgrundfläche KGF
Die Konstruktionsgrundfläche ist die Summe
der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller
Grundrißebenen eines Bauwerkes, z.B. von Wänden,
Stützen, und Pfeilern. Zur Konstruktions-Grundfläche
gehören auch die Grundflächen von Schornsteinen, nicht
begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen sowie von
Schlitzen.
2.3 Netto-Grundfläche NGF
Die Netto-Grundfläche ist die Summe der
nutzbaren, zwischen den aufgehenden Bauteilen befindlichen
Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Zur
Netto-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von
freiliegenden Installationen und von fest eingebauten
Gegenständen, z.B. von Öfen, Heizkörpern oder
Tischplatten. Die Netto-Grundfläche gliedert sich in
Nutzfläche, Funktionsfläche und Verkehrsfläche.
2.4 Nutzfläche NF
Die Nutzfläche ist derjenige Teil der
Netto-Grundfläche, der der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner
Zweckbestimmung dient. Die Nutzfläche gliedert sich in
Hauptnutzfläche HNF und Nebennutzfläche NNF.
2.5 Funktionsfläche FF
Die Funktionsfläche ist derjenige Teil der
Netto-Grundfläche, der der Unterbringung zentraler
betriebstechnischer Anlagen in einem Bauwerk dient.
Sofern es die Zweckbestimmung eines Bauwerkes
ist, eine oder mehrere betriebstechnische Anlagen unterzubringen, die
der Ver- und Entsorgung anderer Bauwerke dienen, z.B. bei einem
Heizhaus, sind die dafür erforderlichen Grundflächen jedoch
Nutzflächen nach Abschnitt 2.4.
2.6 Verkehrsfläche VF
Die Verkehrsfläche ist derjenige Teil der
Netto-Grundfläche, die dem Zugang zu den Räumen, dem Verkehr
innerhalb des Bauwerkes und auch dem Verlassen im Notfall dient.
Bewegungsflächen innerhalb von Räumen,
die zur Nutz- oder Funktionsfläche gehören, z.B. Gänge
zwischen Einrichtungsgegenständen, zählen nicht zur
Verkehrsfläche.
2.7 Bruttorauminhalt BRI
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des
Baukörpers der nach unten von der Unterfläche der
konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den
äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen
wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die
Rauminhalte von
- Fundamenten
- Bauteilen, soweit sie für den
Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z.B.
Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen,
Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
- Untergeordneten Bauteilen wie z.B. konstruktive
und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den
Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln,
Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht
Überdeckungen für den Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
2.8 Nettorauminhalt NRI
Der Netto-Rauminhalt ist die Summe der
Rauminhalte aller Räume, deren Grundflächen zur
Netto-Grundfläche gehören.
3 Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind
nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennte zu
ermitteln:
- Bereich a: überdeckt und allseitig in
voller Höhe umschlossen,
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht
allseitig in voller Höhe umschlossen
- Bereich c: nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen,
z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu
ermitteln.
3.1.2
Waagerechte Flächen sind aus ihren
tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus
ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3
Grundflächen sind in m², Rauminhalte
in m³ anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der
Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der
Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in
Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische
Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben
dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind and
den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten
Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen
(Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b
liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.2.2 Konstruktions-Grundfläche
Die Konstruktions-Grundfläche ist aus den
Grundflächen der aufgehenden Baueile zu berechnen. Dabei sind die
Fertigmaße der Bauteile in Fußbodenhöhe
einschließlich Putz oder Bekleidung anzusetzen. Konstruktive und
gestalterische Vor- und Rücksprünge an den
Außenflächen, soweit sie die Netto-Grundfläche nicht
beeinflussen, Fuß-, Sockelleisten, Schrammborde sowie vorstehende
Teile von Fenster- und Türbekleidungen bleiben
unberücksichtigt.
Die Konstruktions-Grundfläche darf auch als
Differenz aus Brutto- und Netto-Grundfläche ermittelt werden.
3.2.3 Netto-Grundfläche, Nutz-, Funktions-
und Verkehrsfläche
Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche
sind die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen unter
Schrägen mit lichten Raumhöhen
- von 1,5m und mehr, sowie
- unter 1,5m
stets getrennt zu ermitteln.
Für die Ermittlung der
Netto-Grundfläche bzw. der Nutz-, Funktions- oder
Verkehrsfläche im einzelnen sind die lichten Maße der
Räume in Fußbodenhöhe ohne Berücksichtigung von
Fuß, Sockelleisten oder Schrammborden anzusetzen.
Für Netto-Grundflächen des Bereichs b
gilt Abschnitt 3.2.1, zweiter Absatz sinngemäß.
Die Grundflächen von Treppenräumen und
Rampen sind als Projektion auf die darüber liegende Grundrissebene
zu berechnen, soweit sie sich nicht mit anderen Grundflächen
überschneiden.
Grundflächen unter der jeweils ersten
Treppe oder unter der ersten Rampe werden derjenigen Grundrissebene
zugerechnet, auf der die Treppe oder Rampe beginnt. Sie werden Ihrer
Nutzung entsprechend zugeordnet.
Die Grundflächen von Aufzugsschächten
und von begehbaren Installationsschächten werden in jeder
Grundrissebene, durch die sie führen, berechnet.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt
3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen
Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des
Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den
Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei
Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der
Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur
Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der
Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis
zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden
Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind die
Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z.B.
Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerden oder Bauwerksteilen, die von nicht
senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden,
ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
3.3.2 Netto-Rauminhalt
Der Netto-Rauminhalt ist aus den
Netto-Grundflächen nach Abschnitt 3.2.3 und den lichten
Raumhöhen sinngemäß nach Abschnitt 3.3.1 zu berechnen.
DIN 277 Teil 2
Gliederung
der Nutzflächen, Funktionsflächen und Verkehrsflächen
(Netto-Grundflächen)
1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Norm ist für die Berechnung der
Flächen von Bauwerken unterschiedlicher Nutzung in Zusammenhang
mit DIN 277 Teil 1 anzuwenden.
Sie hat den Zweck, die in DIN 277 Teil 1 enthaltene Gliederung der
Netto-Grundfläche in Nutzflächen (Haupt- und
Nebennutzflächen) sowie in Funktions- und in Verkehrsflächen
im einzelnen festzulegen und Beispiele für die Zuordnung von
Räumen und Flächen zu geben.
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Auf eine weitere Ausführung des zweiten
Teils der DIN 277 wird an dieser Stelle verzichtet, da der folgende
Bereich tabellenartig aufgebaut ist. Weitere Informationen entnehmen
Sie bitte direkt der Norm.
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Vermessungsbüro Schlachter & Schmidt
www.schlachter-schmidt.de
Deutscher Verband für Facility Management e.V.
www.gefma.de
International
Facility Management Association Deutschland e.V.
www.ifma-deutschland.de
Forum der Wohnungswirtschaft im Internet
www.wowi.de
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